Allgemeine Verkaufsbedingungen der ESJOT-Antriebstechnik GmbH

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Bestellungen von Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder eines öffentlich-rechtlichen Sondervermögens (nachfolgend »Auftraggeber« genannt) werden von uns (nachfolgend »Auftragnehmer« genannt) ausschließlich auf der Basis nachfolgender Bedingungen, die auch auf alle künftigen Geschäfte Anwendung finden, ohne dass hierauf noch einmal gesondert verwiesen werden muss, abgewickelt. Gegenbestätigungen des Auftraggebers unter Hinweis auf seine Bedingungen wird hiermit widersprochen. Spätestens mit der Entgegennahme unserer Lieferung durch den Auftraggeber gelten diese Bedingungen als angenommen, selbst wenn der Auftraggeber zuvor auf seine Bedingungen verwiesen hat.

Geschäftsbedingungen des Auftraggebers bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Aus der Ausführung eines erteilten Auftrages kann die Wirksamkeit anderslautender Bedingungen nicht abgeleitet werden. Soweit sich nicht aus den nachfolgenden Bestimmungen Abweichungen ergeben, gelten für die Rechtsbeziehungen zum Auftraggeber ausschließlich die gesetzlichen Bestimmungen.

Für den Fall, dass unser erweiterter Eigentumsvorbehalt gemäß Ziffer VII. infolge einer Abwehrklausel des Käufers nicht Vertragsbestandteil geworden ist, erfolgt die Übereignung der Ware jedenfalls unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Zahlung des vereinbarten Preises.

I. Vertragsabschluß

  1. Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend. Bestellungen des Auftraggebers werden erst mit unserer Auftragsbestätigung in Textform verbindlich.
  2. Änderungen oder Ergänzungen dieser Geschäftsbedingungen sowie getroffener Vereinbarungen sind nur wirksam, wenn der Auftragnehmer sie schriftlich bestätigt. Dies gilt auch für eine Abänderung dieser Schriftformklausel.
  3. Die in unseren Prospekten, Katalogen, Preislisten oder den zum Angebot gehörenden Unterlagen enthaltenen Angaben, Zeichnungen und Leistungsbeschreibungen sind branchenübliche Näherungswerte, es sei denn, dass sie in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
  4. Für die Auslegung der Handelsklauseln gelten die Incoterms 2000.

II. Preisstellung

  1. Die Preise verstehen sich in EURO, ab Werk, zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer, Verpackung und Versicherung.
  2. Ändern sich in der Zeit nach Auftragseingang bis zur Herstellung der bestellten Ware oder bis zur Erbringung der von uns versprochenen sonstigen Leistung ohne unser Verschulden die von uns zu entrichtenden Lohn-, Material- und/oder Fertigungskosten, so dass die von uns nachzuweisenden und nach handelsrechtlichen Grundsätzen zu ermittelnden Herstellungskosten im Sinne des § 255 HGB für das jeweils bestellte Produkt um mehr als 25 % gegenüber dem Zeitpunkt der Auftragserteilung steigen, so sind wir berechtigt, den vereinbarten Preis für das bestellte Produkt nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) neu festzusetzen.
  3. Verpackungsmaterialien werden zu Selbstkosten berechnet und nicht zurückgenommen.

III. Zahlungsbedingungen

  1. Die Fälligkeit unserer Forderungen richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
  2. Unsere Rechnungen sind sofort nach Erhalt ohne Abzug zu begleichen. Die Zahlung mit Wechseln bedarf einer entsprechenden Abrede. Sofern Schecks oder Wechsel von uns angenommen werden, erfolgt dies nur erfüllungshalber. Diskontspesen werden vom Tage der Fälligkeit des Rechnungsbetrages an berechnet. Eine Gewähr für richtige Vorlage des Wechsels und für Erhebung von Wechselprotesten wird ausgeschlossen. Die Annahme von Wechseln erfolgt unter der Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit.
  3. Ist abweichend zu Ziffer III. Nr. 1 ein Zahlungsziel vereinbart worden, das nach dem Kalender berechenbar ist, so bedarf es zum Eintritt des Verzuges keiner Mahnung. An die Stelle einer Mahnung tritt der Ablauf der Zahlungsfrist. Im übrigen richtet sich der Verzugseintritt nach den gesetzlichen Bestimmungen.
  4. Wird nach Vertragsabschluß eine erhebliche Gefährdung des Anspruches auf die uns zustehende Gegenleistung erkennbar, so können wir die Leistung verweigern und dem Auftraggeber eine angemessene Frist bestimmen, in der er Zug um Zug gegen Lieferung zu zahlen oder Sicherheit zu leisten hat. Bei Verweigerung der Zahlung bzw. der Sicherheitsleistung durch den Auftraggeber oder nach fruchtlosem Fristablauf sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen. Nach Auslieferung der Ware sind wir im Falle einer erheblichen Gefährdung des Anspruches auf die uns zustehende Gegenleistung berechtigt, die Ware nach vorheriger Ankündigung zurückzunehmen und hierzu gegebenenfalls auch den Betrieb des Auftraggebers zu betreten und die Ware in unseren Besitz zu nehmen. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Der Auftraggeber kann die Herausgabeverpflichtung durch Stellung einer Sicherheitsleistung in Höhe unseres Zahlungsanspruches abwenden.
  5. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers können wir nach Mitteilung an den Auftraggeber die Erfüllung weiterer Verpflichtungen, auch aus anderen Aufträgen, bis zum Erhalt der Zahlungen einstellen.
  6. Gegen Forderungen des Auftragnehmers kann der Auftraggeber nur mit dem Grunde und der Höhe nach unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers besteht nur, sofern und soweit es auf einer dem Grunde und der Höhe nach unbestrittenen oder rechtskräftigen Forderung beruht.

IV. Versand- und Gefahrübergang

  1. Der Versand erfolgt ab Werk und - sofern keine bestimmte Vereinbarung getroffen ist - ohne unsere Gewähr für die Auswahl der billigsten Versandart.
  2. Die Gefahr geht - auch bei einer besonders zu vereinbarenden frachtfreien Lieferung - auf den Auftraggeber über, wenn die Ware dem mit dem Versand beauftragten Transporteur übergeben wird. Dies gilt auch bei Transport der Ware durch unsere Leute.
  3. Verzögert sich die Versendung bzw. die Abholung der bestellten Waren aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft beim Auftraggeber auf diesen über.

V. Lieferung

  1. Die von uns angegebenen Lieferfristen sind keine Fixtermine, soweit nichts anderes schriftlich ausdrücklich vereinbart wurde. Mit Ausnahme von wirksam vereinbarten Fixterminen stehen die vereinbarten Lieferzeiten unter dem Vorbehalt rechtzeitiger Selbstbelieferung durch unsere Lieferanten.
  2. Für die Einhaltung der Lieferzeiten ist der Zeitpunkt der Absendung ab Werk maßgebend. Wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann, gelten die Lieferzeiten mit der Meldung der Versandbereitschaft als
    eingehalten.
  3. Ereignisse höherer Gewalt, die die Erfüllung unserer Verpflichtung behindern, berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen (maximal 14 Werktage andauernden) Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag zurückzutreten. Der Auftraggeber kann von uns unter angemessener Fristsetzung die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern wollen. Erklären wir uns innerhalb der vom Auftraggeber gesetzten Frist nicht, so kann der Auftraggeber zurücktreten. Ist ein Fixgeschäft vereinbart, so bleiben die gesetzlichen Rücktrittsrechte des Auftraggebers von den vorstehenden Regelungen unberührt.
  4. Befinden wir uns im Lieferverzug und will der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten, so hat er uns eine angemessene Frist zur Leistung von mindestens 2 Wochen zu setzen, es sei denn, die Fristsetzung ist nach dem Gesetz entbehrlich.
  5. Werden vom Auftragnehmer teilbare Leistungen geschuldet, so sind Teilleistungen in zumutbarem Umfang zulässig und können vom Auftragnehmer gesondert in Rechnung gestellt werden. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen des noch nicht ausgelieferten Teiles der Bestellung kann dem Anspruch auf Bezahlung einer dem Auftraggeber zumutbaren Teilleistung nicht entgegengehalten werden.

VI. Abnahmeverpflichtung, Mehr- oder Minderlieferungen

Ein Auftrag oder Abruf verpflichtet den Käufer zur Abnahme der vollen Warenmenge. Insbesondere gilt diese Verpflichtung für solche Fälle, in denen die zu liefernden Waren ganz oder teilweise eine Spezialanfertigung bedingen. Eine Mehr- oder Minderlieferung bis zu 10 % der Auftrags- oder Abrufmenge bleibt vorbehalten. Ihrem Umfang entsprechend ändert sich durch eine Mehr- oder Minderlieferung der Gesamtpreis.

VII. Eigentumsvorbehalt

  1. An den von uns gelieferten Waren behalten wir uns das Eigentum vor bis unsere sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, voll beglichen sind. Die Waren dürfen nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang veräußert werden. Die Berechtigung zur Veräußerung erlischt bei Zahlungseinstellung durch den Auftraggeber. Dem Auftraggeber ist es nicht gestattet, Vorbehaltsware zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen. Er ist verpflichtet, unsere Rechte beim kreditierten Weiterverkauf der Vorbehaltsware zu wahren. Der Auftraggeber tritt uns schon jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus dem Weiterverkauf gegen seine Abnehmer erwachsen; er bleibt jedoch bis auf Widerruf zur Einziehung der Forderung auf eigene Kosten ermächtigt. Die Abtretung nehmen wir hiermit an. Auf Verlangen hat der Auftraggeber uns die Schuldner der abgetretenen Forderungen sowie die Art und Höhe der Forderungen zu benennen und uns alle zur Durchsetzung der Forderung erforderlichen Unterlagen auszuhändigen. Wir sind nach entsprechender Vorankündigung gegenüber dem Auftraggeber berechtigt, die Forderungsabtretung gegenüber dem Drittschuldner offenzulegen.
  2. Wird der Liefergegenstand zusammen mit einer anderen Ware, die uns nicht gehört, weiterverkauft, so gilt die Forderung des Auftraggebers gegen seine Abnehmer in Höhe des zwischen uns und dem Auftraggeber vereinbarten Preises als abgetreten.
  3. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als deren Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigen.
  4. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Vorbehaltsware für die Zeit nach dem Gefahrübergang gegen die Gefahr des Unterganges, des Verlustes oder der Beschädigung durch Feuer, Wasser und Diebstahl zu versichern. Er ist ferner verpflichtet, die Gefahr des Unterganges, des Verlustes und der Beschädigung der Vorbehaltsware auf dem Transportwege zu versichern. Bei Verlust, Untergang oder Beschädigung der Vorbehaltsware hat uns der Auftraggeber unverzüglich zu informieren und uns auf Verlangen sämtliche die Vorbehaltsware betreffende Schadenunterlagen, insbesondere Schadengutachten, zur Verfügung zu stellen, uns bestehende Versicherungen bekanntzugeben und uns nach seiner Wahl entweder den Versicherungsschein oder aber einen vom Versicherer für unsere Vorbehaltswaren ausgestellten Sicherungsschein zur Verfügung zu stellen.
  5. Die Verpfändung oder Sicherheitsübereignung von Vorbehaltsware ist unzulässig. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Maßnahmen durch Dritte sind wir unverzüglich zu benachrichtigen.
  6. Die Verarbeitung oder Umbildung von Vorbehaltsware wird durch den Auftraggeber stets für uns vorgenommen. Insoweit gelten wir als Hersteller gemäß § 950 BGB. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit anderen, uns nicht gehörenden Waren durch den Auftraggeber steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der verarbeiteten Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verarbeiteten Ware zu. Für die durch Verarbeitung, Verbindung bzw. Vermischung entstehenden Sachen, an denen wir Volloder Miteigentum erwerben, gelten im übrigen die Regelungen für Vorbehaltsware gemäß Ziff. VII Nr. 1-5 sinngemäß.

VIII. Mängelrügen

  1. a) Sind auf den Vertrag die Bestimmungen des § 377 HGB bzw. der §§ 381, 377 HGB anwendbar, so wird für die dort bestimmten Rügefristen folgendes vereinbart: Erkennbare Mängel hat uns der Auftraggeber in Textform und unverzüglich, spätestens jedoch 4 Werktage nach der Anlieferung anzuzeigen. Verborgene Mängel sind uns in Textform und unverzüglich nach Entdeckung, spätestens jedoch 4 Werktage nach der Entdeckung anzuzeigen. Im übrigen richten sich die Voraussetzungen und Folgen einer verspäteten Mängelrüge nach den gesetzlichen Bestimmungen (§ 377 HGB bzw. §§ 377, 381 HGB).
    b) Die vorstehende Bestimmung in Ziff. VIII. Nr. 1 lit. a findet keine Anwendung, wenn wir hinsichtlich des zu rügenden Mangels eine vertragliche Garantie für Mangelfreiheit abgegeben haben oder gegen uns ein Schadensersatzanspruch beruhend auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit eines Menschen geltend gemacht wird. In diesen Fällen richten sich die Voraussetzungen und Folgen einer verspäteten Mängelrüge ausschließlich nach den gesetzlichen Bestimmungen (§ 377 HGB bzw. §§ 377, 381 HGB).
  2. Versäumt der Auftraggeber im Rahmen eines beiderseitigen Handelsgeschäftes eine nach den Bestimmungen der §§ 377 bzw. 377, 381 HGB rechtzeitige Mängelrüge, so führt dies auch zum Ausschluss der infolge des Mangels entstandenen bzw. entstehenden deliktischen Ansprüche des Auftraggebers. Dies gilt nicht, wenn die Ansprüche auf einem zumindest grob fahrlässigen Verhalten des Auftragnehmers oder seiner Verrichtungsgehilfen beruhen. Ferner gilt der Ausschluss nicht für Ansprüche, die auf das Produkthaftungsgesetz gestützt werden oder die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit eines Menschen beruhen.

IX. Gewährleistung, Haftung und Verjährung

  1. Unsere Gewährleistung für Sachmängel beschränkt sich nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen auf Nacherfüllung (Nachlieferung oder Nachbesserung), Rücktritt oder Minderung (Herabsetzung des Preises). Schadensersatz für durch von uns zu vertretende Sachmängel verursachte Schäden leisten wir im Rahmen der vertraglichen Haftung unter den gesetzlichen Voraussetzungen nur in folgenden Fällen:
    a) Der gegen uns gerichtete Schadensersatzanspruch beruht auf einem Sachmangel und hat den Ersatz eines an anderen Rechtsgütern als der Kaufsache eingetretenen Sachschadens zum Gegenstand. Einem Sachschaden gleichgestellt sind sonstige Vermögensschäden, die Folge eines durch einen Sachmangel verursachten Sachschadens an anderen Rechtsgütern als der Kaufsache sind (Vermögensfolgeschäden eines Sachschadens). Die Höhe unserer Haftung ist nach Maßgabe der Bestimmungen in Ziff. IX Nr. 4 beschränkt.
    b) Der Sachmangel ist von uns infolge Vorsatz, Arglist oder grober Fahrlässigkeit zu vertreten.
    c) Für die Freiheit der Ware von dem schadenverursachenden Sachmangel wurde von uns eine besondere, über eine Beschaffenheitsvereinbarung hinausgehende vertragliche Zusicherung oder Garantie abgegeben.
    d) Der gegen uns gerichtete Schadensersatzanspruch beruht auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit eines Menschen.
    e) Für den Schaden haften wir unter dem Gesichtspunkt des Verzuges. Unsere außervertragliche Haftung, insbesondere nach den Vorschriften der unerlaubten Handlung und des Produkthaftungsgesetz, wird durch die vorstehenden Bestimmungen nicht beschränkt.
  2. a) Die Verjährungsfrist für die in § 437 BGB genannten Ansprüche, die auf Sachmängeln beruhen, beträgt vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen ein Jahr. Wird die von uns gelieferte bzw. hergestellte Sache entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet und ist durch diese Sache dessen Mangelhaftigkeit verursacht worden, so beträgt die Verjährungsfrist für diesen Gewährleistungsanspruch 5 Jahre. Sofern und soweit gegen uns gerichtete Gewährleistungsansprüche Schadensersatz wegen der Verletzung des Lebens, der Gesundheit, des Körpers oder der Freiheit eines Menschen zum Inhalt haben, bleibt es bei den gesetzlichen Verjährungsfristen. Ferner bleibt es bei den gesetzlichen Verjährungsfristen, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen haben oder der Mangel von uns infolge Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zu vertreten ist. Die gesetzlichen Verjährungsfristen finden schließlich auch dann Anwendung, wenn wir hinsichtlich des konkreten Mangels eine vertragliche Garantie für Mangelfreiheit übernommen haben.
    b) Die Verjährungsfrist für die in § 437 BGB genannten Ansprüche, die auf Rechtsmängeln beruhen, beträgt ein Jahr, sofern der Mangel nicht in einem dinglichen Recht eines Dritten, auf Grund dessen Herausgabe der Kaufsache verlangt werden kann, oder in einem sonstigem Recht, das im Grundbuch eingetragen ist, besteht. Es bleibt bei den gesetzlichen Verjährungsfristen (§ 438 BGB), wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen haben oder der Mangel von uns infolge Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zu vertreten ist. Die gesetzlichen Verjährungsfristen finden ferner auch dann Anwendung, wenn wir hinsichtlich des konkreten Mangels eine vertragliche Garantie für Mangelfreiheit übernommen haben.
    c) Die regelmäßige Verjährungsfrist wegen sonstiger gegen uns gerichteter Ansprüche, die nicht auf einer Haftung für Rechts- oder Sachmängel beruhen, beträgt 24 Monate. Dies gilt nicht, wenn gegen uns gerichtete Ansprüche auf der Verletzung des Lebens, der Gesundheit, des Körpers oder der Freiheit eines Menschen beruhen, wenn unsere Haftung auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruht oder wenn Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz gegen uns geltend gemacht werden. In diesen Fällen bleibt es bei den gesetzlichen Verjährungsfristen. Unberührt bleiben ferner die §§ 196 und 197 BGB.
  3. Werden Lieferungen von uns im Rahmen der Gewährleistung ersetzt oder nachgebessert, so verlängert sich die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche auch für die nachgebesserten bzw. nachgelieferten Teile dadurch nicht. Die gesetzlichen Bestimmungen zur Hemmung und zum Neubeginn der Verjährung bleiben hiervon unberührt.
  4. Für Folgeschäden eines Sachmangels ist unsere Haftung- gleich aus welchem Rechtsgrund- der Höhe nach für jeden Pflichtverstoß auf einen Betrag von 2.000.000,00 e beschränkt, sofern wir eine für den Schadenfall dem Grunde nach eintrittspflichtige Haftpflichtversicherung mit einer für den Schadenfall zur Verfügung stehenden Versicherungssumme in Höhe von mindestens 2.000.000,00 e nachweisen. Gleiches gilt für unsere Haftung für Schäden wegen einer schuldhaften Nebenpflichtverletzung. Treten im Rahmen eines Verkaufsvertrages oder eines sonstigen Geschäftes mehrere Schäden auf, die auf derselben Ursache beruhen, z.B. die Belieferung mit mehreren Stücken mit demselben Mangel innerhalb eines Kaufvertrages, so gilt dies als ein einheitlicher Verstoß. Auf schriftlichen Wunsch des Auftraggebers kann eine höhere Versicherungssumme auf dessen Kosten abgeschlossen werden. In diesem Fall erhöht sich die Haftungshöchstgrenze entsprechend. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht, wenn unsere Haftung auf Vorsatz oder Arglist oder grober Fahrlässigkeit beruht. Sie gilt ferner nicht für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz, für vertragliche Ansprüche wegen solcher Mängel, für deren Abwesenheit wir vertraglich eine Garantie übernommen haben oder für gegen uns gerichtete Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit eines Menschen beruhen. Insoweit haften wir nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen der Höhe nach unbeschränkt.
  5. Unsere Gewährleistung und Haftung - gleich aus welchem Rechtsgrund - ist ausgeschlossen für Mängel, die auf Mängel der vom Auftraggeber gelieferten Planungen, Zeichnungen, Materialien oder Erzeugnisse beruhen, es sei denn, dass die Mangelhaftigkeit der vom Auftraggeber gelieferten Planungen, Zeichnungen Materialien oder Erzeugnisse von uns infolge grober Fahrlässigkeit nicht erkannt wurde. Wurde eine Erstmusterprüfung vom Auftraggeber durchgeführt, ohne dass Mängel uns gegenüber unverzüglich gerügt wurden, ist unsere Haftung -gleich aus welchem Rechtsgrund- für solche Mängel ausgeschlossen, die bei sorgfältiger Erstmusterprüfung hätten festgestellt werden können. Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht, wenn unsere Haftung auf Vorsatz oder Arglist oder grober Fahrlässigkeit beruht. Sie gilt ferner nicht für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz, für vertragliche Ansprüche wegen solcher Mängel, für deren Abwesenheit wir vertraglich eine Garantie übernommen haben oder für gegen uns gerichtete Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen. Insoweit bleibt es bei den gesetzlichen Bestimmungen.
  6. Die vorstehenden Regelungen in Ziff. IX Nr. 1 bis 5 finden keine Anwendung auf den Rückgriff des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer nach den §§ 478, 479 BGB bzw. nach den §§ 651, 478, 479 BGB (Regress wegen eines bei einem Verbraucher aufgetretenen Mangels der Ware). Insoweit bleibt es bei den gesetzlichen Bestimmungen.

X. Zur Bearbeitung oder Reparatur eingesandte Sachen

  1. Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für Verträge, die die Bearbeitung, Überholung oder Reparatur uns überlassener Sachen zum Gegenstand haben. Soweit nachfolgend keine besonderen Bestimmungen getroffen werden, gelten für diese Verträge ansonsten die übrigen Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen.
  2. Die Anlieferung uns zur Bearbeitung eingesandter Sachen hat frei Werk des Auftragnehmers, in guter Verpackung und unter Beifügung eines Lieferscheines mit unseren Auftragsdaten zu erfolgen.
  3. Der Werkstoff der eingesandten Teile ist uns spätestens mit der Anlieferung bekannt zu geben; er muss bestmögliche Bearbeitung gewährleisten. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so kann der Auftragnehmer die Kosten für dadurch entstehende Mehrarbeit sowie die entstandenen Kosten für deshalb vorzeitig abgenutzte oder beschädigte Werkzeuge in Rechnung stellen oder vom Vertrag zurücktreten, wobei der Auftraggeber den Vertragspreis abzüglich ersparter Aufwendungen sowie zuzüglich der vorerwähnten Mehrkosten zu vergüten hat.
  4. Unsere Gewährleistung für Sachmängel beschränkt sich nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen auf Nacherfüllung (Nachlieferung oder Nachbesserung), Rücktritt oder Minderung (Herabsetzung des Preises). Schadensersatz für durch von uns zu vertretende Sachmängel verursachte Schäden leisten wir im Rahmen der vertraglichen Haftung unter den gesetzlichen Voraussetzungen nur in folgenden Fällen:
    a) Der gegen uns gerichtete Schadensersatzanspruch beruht auf einem Sachmangel und hat den Ersatz eines durch den Sachmangel verursachten Sachschadens oder eines sonstigen Vermögensschadens, der Folge eines durch einen Sachmangel verursachten Sachschadens ist, zum Gegenstand. Die Höhe unserer Haftung ist nach Maßgabe der Bestimmungen in Ziff. IX Nr. 4 beschränkt.
    b) Der Sachmangel ist von uns infolge Vorsatz, Arglist oder grober Fahrlässigkeit zu vertreten.
    c) Für die Freiheit des Werkes von dem schadenverursachenden Sachmangel wurde von uns eine besondere, über eine Beschaffenheitsvereinbarung hinausgehende vertragliche Zusicherung oder Garantie abgegeben.
    d) Der gegen uns gerichtete Schadensersatzanspruch beruht auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit eines Menschen.
    e) Für den Schaden haften wir unter dem Gesichtspunkt des Verzuges. Unsere außervertragliche Haftung, insbesondere nach den Vorschriften der unerlaubten Handlung und des Produkthaftungsgesetz, wird durch die vorstehenden Bestimmungen nicht beschränkt.
  5. Sofern wir für die Beschädigung oder den Untergang eingesandter Sachen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen haften, ist diese Haftung für jeden von uns zu vertretenden Pflichtverstoß der Höhe nach auf einen Betrag von 2.000.000,00 EUR beschränkt, wenn wir im Schadenfall eine für den Schaden dem Grunde nach eintrittspflichtige Haftpflichtversicherung mit einer für den Schadenfall zur Verfügung stehenden Versicherungssumme von mindestens 2.000.000,00 EUR nachweisen. Treten im Rahmen eines Vertrages mehrere Schäden auf, die auf derselben Ursache beruhen, z.B. die in gleicher Weise fehlerhafte Bearbeitung mehrerer eingesandter Stücke, so gilt dies als ein einheitlicher Verstoß. Auf schriftlichen Wunsch des Auftraggebers kann eine höhere Versicherungssumme auf dessen Kosten abgeschlossen werden. In diesem Fall erhöht sich die Haftungshöchstgrenze entsprechend. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht sofern uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt oder wir hinsichtlich eines schadenverursachenden Mangels eine Garantie für Mangelfreiheit übernommen haben. Ferner gilt diese Haftungsbeschränkung nicht, wenn wir wegen eines Schadens in Anspruch genommen werden, der auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit eines Menschen beruht
  6. Die Verjährungsfrist für die in § 634 BGB genannten Gewährleistungsansprüche für Sach- und Rechtsmängel beträgt vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen ein Jahr, wenn das von uns geschuldete Werk in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache, die kein Bauwerk ist, oder in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen, die keine Bauwerke betreffen, besteht. Haben gegen uns gerichtete Gewährleistungsansprüche Schadensersatz wegen der Verletzung des Lebens, der Gesundheit, des Körpers oder der Freiheit eines Menschen zum Inhalt, bleibt es bei den gesetzlichen Verjährungsfristen. Ferner bleibt es bei den gesetzlichen Verjährungsfristen, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen haben oder der Mangel von uns infolge Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zu vertreten ist. Die gesetzlichen Verjährungsfristen finden schließlich auch dann Anwendung, wenn wir hinsichtlich des konkreten Mangels eine vertragliche Garantie für Mangelfreiheit übernommen haben.
  7. Werden Werkleistungen von uns nachgebessert, so verlängert sich die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche auch für die nachgebesserten Teile dadurch nicht. Die gesetzlichen Bestimmungen zur Hemmung und zum Neubeginn der Verjährung bleiben hiervon unberührt.
  8. Bedarf unsere Leistung nach den gesetzlichen Vorschriften oder aufgrund einer ausdrücklich zu treffenden vertraglichen Vereinbarung einer Abnahme, so wird hierfür folgendes vereinbart: Unsere Leistung gilt spätestens als abgenommen, wenn die von uns bearbeitete Sache durch den Auftraggeber an einen Dritten verkauft oder zur Nutzung überlassen wird; die von uns bearbeitete Sache mit Billigung des Auftraggebers verarbeitet oder mit anderen Sachen vermischt oder verbunden wird; oder die von uns bearbeitete Sache über eine Erprobung hinaus entweder vom Auftraggeber oder von Dritten mit Billigung des Auftraggebers genutzt wird.
  9. Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in seinen Besitz gelangten Gegenständen zu. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind, oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Auftraggeber gehört.

XI. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

  1. Erfüllungsort für die Vertragspflichten beider Vertragsteile ist unser Geschäftssitz (Ense-Höingen).
  2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertragsverhältnisses ist unser Geschäftssitz (Ense-Höingen). Dies gilt auch für Ansprüche aus Schecks, Wechseln und Lastschriftverfahren. Wir können jedoch auch am Sitz des Auftraggebers klagen.
  3. Für alle Ansprüche im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertragsverhältnisses gilt deutsches Recht mit der Maßgabe, dass die Vorschriften des Wiener-UN-Übereinkommens vom 11.04.1980 über Verträge über den Internationalen Warenkauf keine Anwendung finden.

XII. Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. In diesem Fall soll eine Bestimmung gelten, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Ziel möglichst nahe kommt.



Allgemeine Einkaufsbedinungen der ESJOT-Antriebstechnik GmbH

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I. Geltung

  1. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für alle - auch zukünftigen - Bestellungen von Waren und Dienstleistungen und deren Abwicklung, auch wenn sie bei späteren Verträgen nicht erwähnt werden. Entgegenstehende oder von diesen Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Verkäufers erkennen wir insbesondere bei Annahme der Bestellung bzw. bei einer Auftragsbestätigung nicht an, es sei denn, diesen wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Nehmen wir die Ware ohne ausdrücklichen Widerspruch entgegen, so kann hieraus in keinem Fall abgeleitet werden, wir hätten die Bedingungen des Verkäufers anerkannt.
  2. Mündliche Vereinbarungen unserer Angestellten werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
  3. Die Erstellung von Angeboten ist für uns kostenlos und unverbindlich.
  4. Dokumentation:
    Rechnungen, Lieferscheine und Packzettel sind jeder Sendung in einfacher Ausfertigung beizufügen. Diese Dokumente müssen enthalten:
    Bestellnummer
    Menge und Mengeneinheit
    Artikelbezeichnung mit Artikelnummer
    Restmenge bei Teillieferungen
    geforderte Dokumentation (z.b. Werkszeugnis, Prüfprotokoll» etc.)
    Umsatzsteuer-ldent-Nr.

II. Preise

  1. Wenn nicht ausdrücklich anders festgelegt, sind die vereinbarten Preise Festprei se frei Empfangsstelle, sofern der Verkäufer seine betreffenden Preise nicht allgemein herabsetzt. Der Verkäufer wird ESJOT keine ungünstigeren Preise und Bedingungen einräumen als anderen Abnehmern, wenn und soweit ihm diese gegenüber im konkreten Fall gleiche oder gleichwertige Voraussetzungen bieten
  2. Bei Preisstellung "frei Empfangsstelle", "frei Bestimmungsort" und sonstigen "frei-/franko"-Lieferungen schließt der Preis die Fracht- und Verpackungskosten ein. Verpackung wird nur bezahlt, wenn eine Vergütung dafür ausdrücklich vereinbart wurde. In diesem Falle ist die Verpackung bei frachtfreier Rücksendung an die Absendestelle mit 2/3 des berechneten Wertes gutzuschreiben

III. Zahlung

  1. Rechnungen sind sofort nach erfolgter Lieferung oder Leistung zweifach gesondert - also nicht mit der Sendung - einzureichen. Über monatliche Lieferungen oder Leistungen sind Rechnungen bis spätestens zum 3. Arbeitstag des folgenden Monats zu erteilen. Teilrechnungen sind als solche zu kennzeichnen. Die Begleichung der Rechnung erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart ist, entweder binnen 30 Tagen unter Abzug von 2% Skonto oder gegen Ende des der Lieferung oder Leistung folgenden Monats in Zahlungsweise nach unserer Wahl. Hierzu gehören neben Überweisung und Scheckzahlung auch diskontfähige Eigenakzepte oder Kundenwechsel. Bei Zahlung in Eigenakzepten oder Kundenwechseln vergüten wir angemessene-Diskontspesen auf der Grundlage des jeweiligen Basiszinssatzes, gerechnet nach dem Stand am Tage der Wechselhergabe.
  2. Rechnungen, die nicht fristgemäß eingegangen sind, werden erst am Ende des dem Rechnungseingang folgenden Monats zu unveränderten Bedingungen und ohne Zinsvergütung beglichen unter Abzug der uns durch die nicht fristgemäße Übersendung entstandenen Mehrkosten, insbesondere für von uns bestellte Bankbürgschaften.
  3. Zahlungs- und Skontofristen laufen ab Rechnungseingang, jedoch nicht vor Eingang der Ware bzw. bei Leistungen nicht vor deren Abnahme und, sofern Dokumentationen, Prüfbescheinigungen (z. B Werkszeugnisse) oder ähnliche Unterlagen zum Leistungsumfang gehören, nicht vor deren vertragsgemäßer Übergabe an uns. Zeitverzögerungen, die durch unrichtige oder unvollständige Rechnungen bzw. Dokumentation entstehen, beeinträchtigen keine Kontofristen.
  4. Bei Zahlung mittels Scheck oder Banküberweisung ist die Zahlung rechtzeitig, wenn der Scheck am Fälligkeitstag per Post abgesandt bzw. die Überweisung am Fälligkeitstag bei der Bank in Auftrag gegeben wurde.
  5. Fälligkeitszinsen können nicht gefordert werden. Der Verzugszinssatz beträgt 5%- Punkte über dem Basiszinssatz. Auf jeden Fall sind wir berechtigt, einen geringeren Verzugsschaden als vom Verkäufer gefordert, nachzuweisen.
  6. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns im gesetzlichen Umfang zu.
  7. Forderungen des Verkäufers dürfen nur mit Zustimmung von ESJOT an Dritte abgetreten werden. Zahlungen erfolgen nur an den Verkäufer.

IV. Lieferfristen/Lieferverzug/Gefahrübergang

  1. Die mit uns vereinbarten Liefertermine sind unbedingt einzuhalten. Teillieferungen sind nur mit unserer schriftlichen Genehmigung zulässig. Drohende Lieferverzögerungen sind uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Gleichzeitig sind uns geeignete Gegenmaßnahmen zur Abwendung der Folgen vorzuschlagen. Mehr- oder Minderlieferungen sind nur im handelsüblichen Rahmen gestaltet.
  2. Die Lieferzeit beginnt mit dem Tage der rechtsverbindlichen Bestellung, soweit nicht schriftlich anders vereinbart.
  3. Alle Versandpapiere, Betriebsanweisungen und sonstigen Bescheinigungen, die zur Erfüllung der Lieferung des Verkäufers gehören, sind uns am Tage des Versandes zuzuschicken. Sollten durch Lieferverzögerungen des Verkäufers einschließlich der verspäteten Übersendung der vorgenannten Unterlagen evtl. Zahlungsabsicherungen verfallen, erfolgt Zahlung durch uns erst nach Eingang der Zahlung unseres Abnehmers.
  4. Gerät der Verkäufer in Lieferverzug, stehen uns die gesetzlichen Ansprüche, zu. Insbesondere sind wir berechtigt, nach dem fruchtlosen Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Nachfrist Schadensersatz statt der Leistung zu verfangen. Unser Anspruch auf die Lieferung ist erst ausgeschlossen, wenn| der Verkäufer den Schadensersatz geleistet hat.
  5. Bei Lieferverzug aus einem vom Verkäufer zu vertretenden Grunde wird unbeschadet des Vorstehenden eine Konventionalstrafe an uns fällig, die mangels abweichender Vereinbarung 1/2 v. H. des Kaufpreises für jede angefangene Woche der Verspätung bis maximal 5 v. H. beträgt. Wird von uns ein Schiff zur Verschiffung des Materials benannt und dieses Schiff vom Verkäufer akzeptiert, so trägt unbeschadet des Vorstehenden, der Verkäufer die Kosten für Liegegeld, Fehlfrachten etc., wenn das Material - aus welchen Gründen auch immer - nicht oder nicht zum vorgesehenen Zeitpunkt verschifft wird.
  6. Eine ohne unsere Zustimmung vorzeitig vorgenommene Auslieferung berührt nicht die an den vorgesehenen Liefertermin gebundene Zahlungsfrist.
  7. Wird uns in Fällen höherer Gewalt, bei Streik oder Aussperrung die Erfüllung unserer Vertragspflichten unmöglich oder wesentlich erschwert, können wir den Vertrag ganz oder teilweise aufheben oder die Ausführung zu einer späteren Frist verlangen, ohne dass dem Verkäufer hieraus irgendwelche Ansprüche gegen uns zustehen.
  8. Auf das Ausbleiben notwendiger, von uns zu liefernder Unterlagen kann sich der Verkäufer nur berufen, wenn er die Unterlagen auch nach einer schriftlichen Mahnung nicht erhalten hat.
  9. Der Verkäufer trägt die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung, auch bei "franco" und "frei Bestimmungsort" - Lieferungen, bis zur Übergabe der Ware am Bestimmungsort.

V. Eigentumsvorbehalt

  1. Bezüglich der Eigentumsvorbehaltsrechte des Verkäufers gelten dessen Bedingungen mit der Maßgabe, dass das Eigentum an der Ware mit Bezahlung dieses Gegenstandes auf uns übergeht und dementsprechend die Erweiterungsform des sogenannten Kontokorrentvorbehaltes nicht gilt.
  2. Auf Grund des Eigentumsvorbehalts kann der Verkäufer die Ware nur herausverlangen, wenn er vom Vertrag zurückgetreten ist.

VI. Erklärungen über Ursprungseigenschaft

Für den Fall, dass der Verkäufer Erklärungen über die Ursprungseigenschaft der verkauften Ware abgibt, gilt folgendes:

  1. Der Verkäufer verpflichtet sich, die Überprüfung von Ursprungsnachweisen durch die Zollverwaltung zu ermöglichen und sowohl die dazu notwendigen Auskünfte zu erteilen als auch eventuell erforderliche Bestätigungen beizubringen.
  2. Der Verkäufer ist verpflichtet, den Schaden zu ersetzen, der dadurch entsteht, daß der erklärte Ursprung infolge fehlerhafter Bescheinigung oder fehlender Nachprüfungsmöglichkeit von der zuständigen Behörde nicht anerkannt wird, es sei denn, er hat diese Folgen nicht zu vertreten.

VII. Haftung für Mängel

  1. Der Verkäufer hat uns die Ware und Dienstleistungen frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.
  2. Der Verkäufer sorgt auf seine Kosten und ohne Verzögerung dafür, dass alte für den Auftrag im Verkäuferland erforderlichen Wirksamkeitserfordernisse, z. B: Exportgenehmigungen, vorliegen und während der Auftragsabwicklung gültig bleiben. Kommt der Verkäufer dieser Verpflichtung nicht nach, hat der Käufer das Recht, ggfs. vom Auftrag zurückzutreten und in jedem Fall vom Verkäufer Schadensersatz zu verlangen. Gleiches gilt für den Fall, dass z.B. erforderliche Genehmigungen trotz der Bemühungen des Verkäufers nicht innerhalb eines für den Käufer zumutbaren Zeitraumes erteilt oder während der Abwicklung rückgängig gemacht oder ungültig werden.
  3. Der Verkäufer verzichtet auf den Einwand verspäteter Mängelrüge (§377HGB).
  4. Hat die Ware oder Dienstleistung einen Mangel, so stehen uns die gesetzlichen Rechte nach unserer Wahl zu. Zu den zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen rechnen auch die Aufwendungen unseres Abnehmers. Für ausgebesserte oder ersetzte Ware beginnt die Gewährleistungsfrist neu zu laufen.
  5. Werden wir bei Wiederverkauf an Dritte hinsichtlich der Gewährleistung in Anspruch genommen, stellt uns der Verkäufer von jedem uns daraus entstehenden Schaden frei. Darüber hinaus verpflichtet sich der Verkäufer, einen von unserem Kunden gegen uns gerichteten Gewährleistungsanspruch als gegen ihn gerichtet zu behandeln.
  6. Die Verjährungsfrist für unsere Mängelansprüche beginnt mit der Ablieferung der Ware bzw. der Abnahme der Dienstleistung. Die Mängelhaftung des Verkäufers endet für Ansprüche aus Anlass oder im Zusammenhang mit der Lieferung von Waren zwei Jahre nach Ablieferung der Ware. Ansprüche aus Anlass oder im Zusammenhang mit der Lieferung von Waren, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet werden, verjähren fünf Jahre nach Ablieferung. Im übrigen gelten die gesetzlichen Fristen.
  7. Der Verkäufer tritt uns bereits jetzt - erfüllungshalber - alle Ansprüche ab, die ihm gegen seine Vorlieferanten aus Anlass und im Zusammenhang mit der Lieferung mangelhafter Waren oder Dienstleistungen zustehen. Er wird uns zur Geltendmachung solcher Ansprüche sämtliche hierfür- erforderlichen Unterlagen aushändigen.
  8. In dringenden Fällen ist ESJOT berechtigt, nach Benachrichtigung des Verkäufers, die Nachbesserung selbst vorzunehmen oder durch einen Dritten ausführen zu lassen. Hierdurch entstehende Kosten trägt der Verkäufer .
  9. Produkthaftung und Rückruf:
    Für den Fall, dass ESJOT aufgrund Produkthaftung in Anspruch genommen wird, ist der Lieferant verpflichtet, ESJOT von derartigen Ansprüchen freizustellen, sofern und soweit der Schaden durch einen Fehler des vom Verkäufer gelieferten Vertragsgegenstandes verursacht worden ist. In den Fällen verschuldensabhängiger Haftung gilt dies jedoch nur dann, wenn den Verkäufer ein Verschulden trifft. Sofern die Schadensursache im Verantwortungsbereich des Verkäufers liegt, trägt dieser insoweit die Beweislast. Der Verkäufer übernimmt in diesen Fällen alle Kosten und Aufwendungen einschließlich der Kosten etwaiger Rechtsverfolgung und Rückrufaktionen. Im übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

    Der Verkäufer wird die Liefergegenstände in Absprache mit ESJOT so kennzeichnen, dass sie dauerhaft als seine Produkte erkennbar sind. Der Verkäufer stellt sicher, dass der Hersteller der von ihm verwendeten Produktkomponenten zurückverfolgt werden kann. Der Verkäufer wird sich gegen alle Risiken aus der Produkthaftung einschließlich des Rückrufrisikos in angemessener Höhe versichern und ESJOT auf Verlangen die Versicherungspolice zur Einsicht vorlegen.

VIII. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht, Sonstiges

  1. Sollte eine Bestimmung dieser Einkaufsbestimmungen ungültig sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen gültig.
  2. Für die Vertragsbeziehung zwischen dem Verkäufer und ESJOT gilt vorbehaltlich einer anderweitigen schriftlichen Vereinbarung ausschließlich deutsches Recht, auch wenn der Verkäufer seinen Firmensitz im Ausland hat.
  3. Ist der Verkäufer Kaufmann im Sinne des Handelsrechts, ist Ense Erfüllungsort für alle Pflichten aus der Geschäftsbeziehung.
  4. Soweit der Verkäufer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist das Gericht am Sitz für Ense für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten örtlich zuständig. Dies gilt auch für Streitigkeiten über die Wirksamkeit geschlossener Verträge. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn der Lieferant seinen Sitz im Ausland hat oder wenn der Lieferant nach Vertragsschluss seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt oder sein Sitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.